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   LSG Hamburg, 30.01.2008 - L 1 R 62/06   

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https://dejure.org/2008,28140
LSG Hamburg, 30.01.2008 - L 1 R 62/06 (https://dejure.org/2008,28140)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - L 1 R 62/06 (https://dejure.org/2008,28140)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - L 1 R 62/06 (https://dejure.org/2008,28140)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf kleine Witwenrente und auf große Witwenrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI); Vereinbarkeit einer Differenzierung bei der Rente zwischen nach dem Tod des verletzten Ehegatten wieder verheirateten und zwischen zu dessen ...

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Geschiedenenwitwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten, wenn geschiedener Partner zu Lebzeiten des Versicherten wieder heiratet

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 20.10.2004 - B 5 RJ 39/03 R

    Geschiedenenwitwenrente - frühere Ehefrau - geschiedener Ehegatte - Wiederheirat

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2008 - L 1 R 62/06
    Das Sozialgericht hat die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Oktober 2004 (B 5 RJ 39/03, juris = SozR 4-2600 § 243 Nr. 2) hingewiesen und die Klage durch Urteil vom 9. Januar 2006 abgewiesen.

    Zwar bestehe Anspruch auf kleine oder große Witwenrente nach § 243 Abs. 4 SGB VI nach dem vorletzten Ehegatten "unter den sonstigen Voraussetzungen des § 243 Absätze 1 bis 3 SGB VI auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist"; jedoch dürfe die Wiederheirat nicht zu Lebzeiten des Versicherten erfolgt sein (BSG 20. Oktober 2004 - B 5 RJ 39/03 R, a. a. O.).

    Die Differenzierung bei der Rente nach dem vorletzten Ehegatten zwischen geschiedenen Ehegatten, die erst nach dem Tod des vorletzten Ehegatten wieder geheiratet haben, und solchen, die zu dessen Lebzeiten wieder geheiratet haben, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG 8. Juli 1987 - 1 BvR 568/87, a. a. O.; BSG 20. Oktober 2004 - B 5 RJ 39/03 R, a. a. O.).

    Das BSG hat im Urteil vom 20. Oktober 2004 (B 5 RJ 39/03 R, SozR 4-2600 § 243 Nr. 2) ausführlich, insbesondere unter Hinweis auf § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VI und anhand der Textgeschichte der Norm sowie ihren zivilrechtlichen, unterhaltsrechtlichen Implikationen, begründet, warum die Wiederheirat zu Lebzeiten des Versicherten den Anspruch auf eine sog. Geschiedenenwitwenrente ausschließt.

  • BVerfG, 08.07.1987 - 1 BvR 568/87
    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2008 - L 1 R 62/06
    Bereits unter der Geltung der §§ 1265, 1291 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei es Rechtsprechung gewesen, dass der Anspruch einer früheren Ehefrau auf Geschiedenenwitwenrente nach dem früheren Ehemann nur dann bestehen könne, wenn sie zu Lebzeiten desselben nicht wieder geheiratet hatte (BSG 5. März 1965 - 11 RA 12/64, SozR § 1265 RVO Nr. 30; 9. September 1986 - 5b RJ 68/85, SozR 2200 § 1265 Nr. 81; Bundesverfassungsgericht ( BVerfG ), 8. Juli 1987 - 1 BvR 568/87, SozR 2200 § 1265 Nr. 85).

    Die Differenzierung bei der Rente nach dem vorletzten Ehegatten zwischen geschiedenen Ehegatten, die erst nach dem Tod des vorletzten Ehegatten wieder geheiratet haben, und solchen, die zu dessen Lebzeiten wieder geheiratet haben, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG 8. Juli 1987 - 1 BvR 568/87, a. a. O.; BSG 20. Oktober 2004 - B 5 RJ 39/03 R, a. a. O.).

  • BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 68/85

    Frühere Ehefrau - Hinterbliebenenrente - Erste Ehe

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2008 - L 1 R 62/06
    Bereits unter der Geltung der §§ 1265, 1291 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei es Rechtsprechung gewesen, dass der Anspruch einer früheren Ehefrau auf Geschiedenenwitwenrente nach dem früheren Ehemann nur dann bestehen könne, wenn sie zu Lebzeiten desselben nicht wieder geheiratet hatte (BSG 5. März 1965 - 11 RA 12/64, SozR § 1265 RVO Nr. 30; 9. September 1986 - 5b RJ 68/85, SozR 2200 § 1265 Nr. 81; Bundesverfassungsgericht ( BVerfG ), 8. Juli 1987 - 1 BvR 568/87, SozR 2200 § 1265 Nr. 85).
  • BSG, 05.03.1965 - 11 RA 12/64

    Witwenrente - Rentenanspruch der früheren Ehefrau - Geschiedene Frau -

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.01.2008 - L 1 R 62/06
    Bereits unter der Geltung der §§ 1265, 1291 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei es Rechtsprechung gewesen, dass der Anspruch einer früheren Ehefrau auf Geschiedenenwitwenrente nach dem früheren Ehemann nur dann bestehen könne, wenn sie zu Lebzeiten desselben nicht wieder geheiratet hatte (BSG 5. März 1965 - 11 RA 12/64, SozR § 1265 RVO Nr. 30; 9. September 1986 - 5b RJ 68/85, SozR 2200 § 1265 Nr. 81; Bundesverfassungsgericht ( BVerfG ), 8. Juli 1987 - 1 BvR 568/87, SozR 2200 § 1265 Nr. 85).
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